Ausgleichsansprüche nach gesamtschuldnerischer Verurteilung (BGH, Urt. v. 20. 11. 2018 –VI ZR 394/17)

Werden zwei einfache Streitgenossen rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner verurteilt, so steht ihre Haftung zwar im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber im Verhältnis zwischen den Streitgenossen selbst rechtskräftig fest. Jedem der rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen bleibt im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen.

Subjektive Rechtskraftwirkung

Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nur für und gegen die Parteien und deren Rechtsnachfolger. Nimmt der Kl. mehrere Bekl. im Wege subjektiver Klagehäufung in Anspruch und sind die Bekl. einfache Streitgenossen, so ist dabei auf die einzelnen Prozessrechtsverhältnisse abzustellen. Zwischen den Streitgenossen entfaltet das Urteil – von den Fällen der Streitverkündung zwischen den Streitgenossen im Rahmen ihrer Wirkung abgesehen – mithin keine Rechtskraftwirkung.

Fundstelle

r+s 2019, 112

Datum

Rechtsgebiet Arzthaftungsrecht

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