BGH zum angemessenen Bearbeitungszeitraum bei Übertragung der Entscheidung auf einen Bauausschuss

Der BGH hat im Urteil vom 24.10.2024 (III ZR 48/23) zur Frage des angemessenen Bearbeitungszeitraums entschieden, dass es im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit nicht grundsätzlich unzulässig ist, wenn die Gemeinde nicht unmittelbar im Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Bauantrag entscheiden, sofern die Gemeinde nach § 32 Abs. 2 S. 1 der BayGO in Verbindung mit kommunalem Ortsrecht einem beschließenden Ausschuss die Entscheidung übertragen hat.

Denn die Pflicht zur Entscheidung entsteht erst nach Ablauf eines der Gemeinde zuzubilligenden Bearbeitungs- und Prüfungszeitraums, innerhalb dessen die ordnungsgemäße, ermessensfehlerfreie und zügige Bearbeitung des entscheidungsreifen Baugesuchs abgeschlossen sein muss. Innerhalb eines solchen Zeitraums ist die Gemeinde auch nicht gehindert, gem. §  Abs. 1 S. 2 BauGB einen Aufstellungsbeschluss für eine dem Vorhaben entgegenstehende geänderte Planung zu fassen und etwa eine Veränderungssperre zu beschließen.

 

Fundstelle:
BGH, Urt. v. 24.10.2024 – III ZR 48/23

 

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