Denn die Pflicht zur Entscheidung entsteht erst nach Ablauf eines der Gemeinde zuzubilligenden Bearbeitungs- und Prüfungszeitraums, innerhalb dessen die ordnungsgemäße, ermessensfehlerfreie und zügige Bearbeitung des entscheidungsreifen Baugesuchs abgeschlossen sein muss. Innerhalb eines solchen Zeitraums ist die Gemeinde auch nicht gehindert, gem. § Abs. 1 S. 2 BauGB einen Aufstellungsbeschluss für eine dem Vorhaben entgegenstehende geänderte Planung zu fassen und etwa eine Veränderungssperre zu beschließen.
Fundstelle:
BGH, Urt. v. 24.10.2024 – III ZR 48/23