Der Kläger verlangte sodann wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 GG in Höhe eines dreifachen Monatsverdienstes. Zur Begründung gab er an, dass das weibliche Geschlecht für die im Rahmen der Stelle zu erbringenden Tätigkeiten keine wesentliche berufliche Anforderung darstelle; das Rollenverhältnis in der Gesellschaft habe sich verändert.
Das LAG Schleswig Holstein wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine Benachteiligung des Klägers wegen seines Geschlechts im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG zwar vorliege, da er als männlicher Bewerber keine Chance gehabt habe, die Stelle zu erhalten. Die Benachteiligung sei aber gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig, weil die gesetzlichen Grundlagen in Schleswig-Holstein nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Im Übrigen sei das weibliche Geschlecht für einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten einer Gleichstellungsbeauftragten unverzichtbare Voraussetzung.
Fundstelle
LAG Schleswig-Holstein v. 02.11.2017 - 2 Sa 262 d/17