- Bei der Verpackungssteuer handelt es sich nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts um eine örtliche Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, da der Verbrauch von Einwegartikeln allein beim Verkauf von „take-away“-Speisen und -Getränken besteuert werde. Die Verpackungssteuer sei zulässig, da der Verbrauch der Ware typischerweise im Gemeindegebiet stattfinde.
- Das Bundesverfassungsgericht stellte weiter fest, dass die Verpackungssteuer im Einklang mit den Zielen des Bundesabfallrechts stehe. Die Verpackungssteuer und die Einwegkunststoffabgabe des Bundes hätten keine überschneidenden Ertragsquellen, da sie verschiedene Akteure betreffen. Auch verhindere die Verpackungssteuer nicht die Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen von Einwegkunststoffen. Der Zweck der Steuer, die Verwendung von Mehrwegsystemen zu fördern, stehe nicht im Widerspruch zum bundesrechtlichen Abfallrecht.
- Zudem sei die Verpackungssteuer mit der Berufsausübungsfreiheit der Unternehmer vereinbar.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu erwarten, dass auch bayerische Städte und Gemeinden in Kürze über ähnliche Anträge zur Einführung einer kommunalen Verpackungssteuern entscheiden müssen. Kommunen in Bayern, die eine Verpackungssteuer einführen möchten, sollten sich gut auf die rechtlichen und praktischen Implikationen vorbereiten, um eine möglichst reibungslose Umsetzung zu gewährleisten.
(Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23)