Mitwirkungs- und Kooperationspflichten von Lebensmittelunternehmen bei öffentlichen Produktwarnungen

Der BGH hat mit Urteil vom 19.12.2024 entschieden, dass die Amtsermittlungspflicht der Behörden durch fachgesetzliche Mitwirkungs- und Kooperationspflichten der Verfahrensbeteiligten begrenzt sein kann.

Worum ging es?

Der Entscheidung lag der Fall zu Grunde, dass ein Lebensmittelunternehmen gegen den Freistaat Bayern Amtshaftungsansprüche wegen einer öffentlichen Produktwarnung geltend gemacht hat. 

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht München stellte zwar fest, dass die Behörden grundsätzlich berechtigt waren, vor dem Verzehr der Produkte zu warnen und diese zurückzurufen. Es sah jedoch eine Amtspflichtverletzung darin, dass die Behörden nicht ausreichend geprüft hatten, ob nachpasteurisierte Produkte von der Warnung vor Listerien ausgenommen werden sollten. 

Zum Urteil des III. Zivilsenats des BGH:

Der BGH hat in seiner Entscheidung das Kooperationsverhältnis zwischen Aufsicht und Lebensmittelunternehmer hervorgehoben. Lebensmittelunternehmen sind auf Grund des im Lebensmittelrecht geltenden Kooperationsverhältnisses verpflichtet, bei einer öffentlichen Produktwarnung bzw. bei einem Produktrückruf mit den zuständigen Behörden aktiv zusammenzuarbeiten. 

Dies erfordert nach Ansicht des BGH vom Lebensmittelunternehmer, bei einer Produktwarnung dergestalt mitzuwirken, dass von der Warnung bzw. dem Rückruf gezielt nur diejenigen Produkte betroffen werden, von denen eine Gesundheitsgefahr für Verbraucher ausgehen kann. 

Gleichzeitig betont der BGH aber, dass - aufgrund des angestrebten hohen Schutzniveaus für Leben und Gesundheit - die Gesundheitsbehörden im Fall eines begründeten Verdachts die sogenannte „Nulltoleranzgrenze“ anwenden dürfen.
 

BGH, Urteil vom 19.12.2024 – III ZR 24/23
 

Datum

Rechtsgebiet Haftpflichtrecht

Rindermarkt 16
80331 München

+49 89 18 94 43 0
info(at)tacke-koller.de