Sturz im Fitnessstudio eines Kreuzfahrtschiffs

Stürzt der Passagier eines Kreuzfahrtschiffes bei massivem Seegang in dem dortigen Fitnessstudio und erfolgt der Sturz nicht während der Nutzung eines Fitnessgeräts, sondern infolge einer Ruckbewegung des Schiffes aufgrund starken Seegangs, so fehlt es an einem Zurechnungszusammenhang zwischen einer mutmaßlichen Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Eröffnung der Gefahrenquelle „Nutzung des Fitnessstudios“ und dem Sturz.

Die Klägerin hatte bei starkem Seegang das Fitnessstudio des Kreuzfahrtschiffes aufgesucht und wollte dort ein Laufband benutzen. Da der vorangegangene Nutzer das Laufband noch desinfizieren wollte, trat sie wieder von diesem herab. Infolge einer Ruckbewegung des Schiffes aufgrund starken Seegangs kam sie dabei zu Sturz und verletzte sich an der linken Hüfte. Die Klägerin war der Meinung, dass das Fitnessstudio wegen des starken Seegangs hätte gesperrt werden müssen bzw. dass es zumindest einer Warnung vor Sturzrisiken bedurft hätte.

Das OLG Koblenz verneinte eine Einstandspflicht des beklagten Reiseveranstalters mit der Begründung, dass es bereits an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung fehle. Dass ein Passagier sich bei schwerem Seegang auf einem Kreuzfahrtschiff vorsichtig bewegen und für seine eigene Sicherheit Sorge tragen müsse, liege auf der Hand. Dabei müsse der Einzelne für sich selbst entscheiden, welche Risiken er eingehe. Ein Hinweis darauf, dass die Nutzung eines Fitnessstudios in einer derartigen Situation auf eigene Gefahr erfolgt, beziehe sich auf eine Selbstverständlichkeit, die nicht gesondert hinweispflichtig sei. Unabhängig hiervon sei nicht nachgewiesen, dass der Schadenseintritt auf der gerügten Verkehrssicherungspflichtverletzung beruhe, da ein Zusammenhang zwischen der Nutzung des Laufbands, des Seegangs und des Unfalls nicht feststellbar sei. Im Übrigen stehe die Nutzung des Fitnessstudios lediglich in einem zufälligen Zusammenhang mit dem Sturzereignis, da der Sturz infolge der Ruckbewegung des Schiffes und nicht während der Nutzung des Fitnessgeräts eingetreten sei. Es habe sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.

Fundstelle

OLG Koblenz v. 23.05.2018 - 5 U 351/18 = VersR 2018, 1016 ff.

Datum

Rechtsgebiet Haftpflichtrecht

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