Teilabnahme beim Architekenvertrag

Die Klausel „Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation)“ stellt keine wirksame Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen dar.

Der klagende Auftraggeber betreibt ein Alten- und Pflegeheim, dessen Umbau und Erweiterung er beabsichtigt. Den beklagten Architekten beauftragt er mit den Leistungsphasen 1-9 der HOAI a.F. Der umgebaute und neu errichtete Bereich wird am 29.11.2003 bezogen und am 05.12.2003 offiziell in Gebrauch genommen. Der Architekt übersendet mit Schreiben vom 27.05.2004 sämtliche Bauunterlagen an den Kläger. Dieser bezahlt die Schlussrechnung des Beklagten. Am 20.07.2004 erfolgt die Gesamtabnahme des Um- und Neubaus.

Der Kläger beantragt am 14.01.2010 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wegen verschiedener Mängel. Der gerichtliche Sachverständige stellt Mängel fest. Gegen die daraufhin erhobene Klage, mit der der Kläger Schadensersatz fordert, erhebt der Architekt die Einrede der Verjährung. Dem folgt der BGH nicht.

Aus den Gründen

"Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Vertragsbestimmung (…) wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers entweder gemäß § 309 Nr. 8 b) ff) BGB oder gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (…).Mit der Vertragsbestimmung (…) wird die Verjährung von Mängelansprüchen, darunter solchen gemäß § 634 BGB, gegen den mit Leistungen gemäß den Leistungsphasen 1 bis 9 [der] HOAI a.F. beauftragten Beklagten durch Vorverlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der Abnahme des Gesamtobjekts gegenüber der gesetzlichen Regelung erleichtert. Die Verjährung der in § 634 Nr. 1, Nr. 2 und 4 BGB bezeichneten Ansprüche beginnt in dem hier einschlägigen Fall des 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich mit der Abnahme, § 634a Abs.2 BGB. Wird ein Ingenieur mit Leistungen gemäß (…) HOAI a.F. einschließlich solchen der Leistungsphase 9 beauftragt, hat er seine Leistungen vertragsgemäß erst erbracht, wenn auch die Leistungen gemäß Leistungsphase 9 erfüllt sind (…). Bei Beauftragung mit Leistungen einschließlich Leistungsphase 9 (…) kann daher eine Abnahme grundsätzlich erst angenommen werden, wenn auch die dieser Leistungsphase entsprechenden Leistungen erbracht sind. (…)

Der rechtlichen Nachprüfung hält es auch stand, dass das Berufungsgericht eine Teilabnahme nach Beendigung der Leistungsphase 8 und einen an eine derartige Teilabnahme anknüpfenden Beginn der Verjährung verneint hat. Die Verjährung der in § 634a Nr. 4 BGB bezeichneten Ansprüche beginnt in dem hier einschlägigen Fall des § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB (…) grundsätzlich mit der Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB. Bei einer Teilabnahme beginnt die Verjährung derjenigen Mängelansprüche, die sich auf den abgenommenen Teil beziehen (…)."

Fundstelle

BGH, Urteil vom 08.09.2016 - VII ZR 168/15 = IBR 2016, 3423

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