Verkehrssicherungspflicht im renaturierten Landschaftspark

Mit der Anlage von verkehrssicheren Wegen, auf denen sowohl Fußgänger als auch Radfahrer den Park gefahrlos durchqueren können, hat der Betreiber eines renaturierten Landschaftsparks nach der hier dargestellten Entscheidung des OLG Hamm vom 24.11.2017 seiner Verkehrssicherungspflicht genüge getan.

Derjenige, der die angelegten Wege verlässt, um über die vorhandenen Grünflächen seinen Weg abzukürzen, hat daher mit unterschiedlichen Bepflanzungen, Bodenunebenheiten, auf dem Boden liegenden Ästen, Maulwurfshügeln etc. zu rechnen und daher besonders darauf zu achten, wohin er seinen Fuß setzt.

Eines gesonderten Hinweises auf im Bereich der Grünfläche verlaufende Rigolen bedarf es daher nicht, insbesondere dann nicht, wenn die Grünfläche aufgrund ihrer Bodenstruktur, der Unebenheiten und des Bewuchses erkennbar nicht für das Durchfahren mit einem Fahrrad angelegt ist.

Fundstelle

OLG Hamm, Urt. v. 24.11.2017 - 9 U 105/17

Datum

Rechtsgebiet Haftpflichtrecht

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