Derjenige, der die angelegten Wege verlässt, um über die vorhandenen Grünflächen seinen Weg abzukürzen, hat daher mit unterschiedlichen Bepflanzungen, Bodenunebenheiten, auf dem Boden liegenden Ästen, Maulwurfshügeln etc. zu rechnen und daher besonders darauf zu achten, wohin er seinen Fuß setzt.
Eines gesonderten Hinweises auf im Bereich der Grünfläche verlaufende Rigolen bedarf es daher nicht, insbesondere dann nicht, wenn die Grünfläche aufgrund ihrer Bodenstruktur, der Unebenheiten und des Bewuchses erkennbar nicht für das Durchfahren mit einem Fahrrad angelegt ist.
Fundstelle
OLG Hamm, Urt. v. 24.11.2017 - 9 U 105/17