Der VGH wies die Beschwerden als unzulässig zurück und stellte unter anderem klar, dass keine besondere Eilbedürftigkeit vorliege. Die Befürchtung einer drohenden Mangelernährung der Schülerin sei unbegründet, da außerhalb des Schulbetriebs oder durch Mitgabe von Essen eine ausreichende Versorgung gewährleistet werden könne. Zudem stehe dem Schulträger bei der Gestaltung des Verpflegungsangebots ein weiter Spielraum zu, der auch eine überwiegend vegetarische Ernährung umfasse.
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